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   OLG Schleswig, 29.05.2013 - 9 U 15/13   

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https://dejure.org/2013,19918
OLG Schleswig, 29.05.2013 - 9 U 15/13 (https://dejure.org/2013,19918)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.05.2013 - 9 U 15/13 (https://dejure.org/2013,19918)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - 9 U 15/13 (https://dejure.org/2013,19918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Qualifizierung einer Gesellschafterforderung als darlehensgleich i.S.d. § 135 Abs. 1 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1485
  • NZI 2013, 936
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 16.02.2017 - 27 U 83/16

    Begriff des Gesellschafters i.S. von §§ 39 Abs. 1 Nr. 5 , 135 InsO ; Begriff der

    Auch nachdem sich in der Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts eines der wesentlichen Anliegen des MoMiG verwirklicht hat (BGH NJW 2015, 1109 Rn. 69), liegt der Sinn und Zweck der Regelung des § 135 InsO darin, zu verhindern, dass Gesellschafter, die typischerweise früher als andere Gläubiger der Gesellschaft die Gefahr einer nahenden Insolvenz erkennen und infolge ihrer Stellung als Gesellschafter zudem die Zahlungsströme der Gesellschaft beeinflussen können, ihre eigenen Forderungen noch vor Insolvenzantragstellung von der Gesellschaft bezahlen oder besichern lassen und so die durch § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO angeordnete Nachrangigkeit umgehen (ähnlich auch OLG Schleswig, ZIP 2013, 1485 Rn. 7, wobei es sich bei dem dortigen Darlehensgeber offenbar um einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit vor diesem Hintergrund sogar maßgeblichem Einfluss handelte).
  • LG Hamburg, 18.06.2015 - 301 O 1/15

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr eines an den damaligen

    Das entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, der (nur) verhindern soll, dass die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO angeordnete Nachrangigkeit umgangen wird (vgl. OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 29. Mai 2013 - 9 U 15/13, OLG München Schlussurteil vom 22. Januar 2014 - 3 U 798/13 - juris) und der Gesellschafter das mit einer Darlehensgewährung verbundene Risiko auf die Gemeinschaft der Gesellschaftsgläubiger abwälzt.
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